Zur Anrechnenbarkeit von UL-Stunden kursieren im Internet viele widersprüchliche Informationen. Dies hängt u.a. auch damit zusammen, dass die Amerikaner unter einem UL etwas ganz anderes
verstehen als wir. Um diesen Informationen nicht noch ein weiteres Gerücht hinzuzufügen, haben wir nachfolgend die rechtlichen Grundlagen zusammengestellt.
Die amerikanische Pilotenausbildung ist im Code of Federal Regulations, Title 14, Chapter I, Subchapter D, Part 61 geregelt. Flieger kennen die Ausbildungsrichtlinie einfach unter dem Namen Part
61.
§ 61.109 listet die erforderliche Flugerfahrung für den PPL auf. Demnach sind mindestens 40 Flugstunden nachzuweisen. Soll der PPL für Flugzeuge (airplane) erworben werden, müssen mindestens 30
der 40 Stunden in einem airplane geflogen werden, davon 20 mit Lehrer, der Rest solo. Airplane meint dabei die Luftfahrzeugkategorie, für die die Lizenz erworben wird, also ein Flugzeug mit einem
standard airworthiness certificate nach den internationalen ICAO-Anforderungen.
Wenn wir also über die Anrechenbarkeit von UL-Stunden reden, dann reden wir immer nur über die 10 Stunden, die über die 30 Stunden hinausgehen, denn nur die können in einer beliebigen
Luftfahrzeugkategorie gesammelt werden. Ob dazu ein deutsches UL gehört, beantwortet ein Blick in § 61.51.
Dieser Paragraph beschreibt die Flugstunden, die ein Pilot loggen darf. Dort heisst es in Abschnitt (j) zu ausländischen Luftfahrzeugen:
Aircraft requirements for logging flight time. For a person to log flight time, the time must be acquired in an aircraft that is identified as an
aircraft under §61.5(b), and is—
(2) An aircraft of foreign registry with an airworthiness certificate that is approved by the aviation authority of a foreign country that is a Member State to the Convention on International
Civil Aviation Organization.
Damit erfüllen deutsche UL leider nicht den § 61.51.
Die in Europa für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen zuständige Aviation Authority ist die EASA (Europäische Luftfahrtbehörde). Ein deutsches UL fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit
der EASA sondern wird nach einer nationalen "Luftsportgeräteregelung" zugelassen.
Ein amerikanischer Prüfer wird nicht immer erkennen, dass es sich bei einem LFZ mit dem Kennzeichen D-MXYZ um ein Ultreicht-Flugzeug handelt, erst recht nicht, wenn das gleiche Muster in den USA
als LSA zugelassen ist. Amerikanische LSA-Stunden sind nämlich anrechenbar. Das ist die amerikanische Light Sport Aircraft Klasse bis 600 kg MTOM. Dort allerdings nur Solostunden, es sei denn der
Lehrer hat neben der LSA-Lehrberechtigung auch eine vollwertige Lehrberechtigung nach ICAO.
Falsche Angaben führen zum Lizenzentzug
Es muss ausdrücklich davor gewarnt werden, in den Prüfungsantrag D-M... Stunden zum Nachweis der § 61.109 Anforderungen einzutragen. Nach dem amerikanischen Rechtsverständnis sind Sie selber für
die Richtigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn der Examiner diese irrtümlich anerkannt hat. Wird dieser Fehler nachträglich aufgedeckt und Sie hätten zum Zeitpunkt der Prüfung die
Anforderungen des § 61.109 nach Abzug der UL-Stunden nicht erfüllt, kann die Lizenz wieder entzogen werden.
Part 141 Kurs für UL-Flieger
UL-Piloten haben dennoch einen Vorteil. Sie werden die Ausbildung im Allgemeinen mit den gesetzlichen Mindeststunden schaffen und damit haben sie dann doch 10-15 Stunden eingespart. Eine
Variante, die wir Ihnen anbieten können, wäre zum Beispiel ein sogenannter Part 141 Kurs. Den können Sie mit 35 Flugstunden abschliessen und sind damit nur 5 Stunden mehr geflogen, als
wenn man Ihre UL-Stunden anrechnen würde.
Falls Sie an weiteren Details zu diesem Thema interessiert sind:
Zu den weit verbreiteten Missverständnissen hat oft
§ 61.52 Use of aeronautical experience obtained in ultralight vehicles
geführt. Damit sind aber keine deutschen UL gemeint, sondern UL nach dem amerikanischen Part 103. Dies sind einsitzige UL, die exakt den Anforderungen des Part 103 genügen müssen. Diese Stunden
wurden bis Anfang 2012 unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet:
§61.52 Use of aeronautical experience obtained in ultralight vehicles.
(a) Before January 31, 2012, a person may use aeronautical experience obtained in an ultralight vehicle to meet the requirements for the following certificates and ratings issued under this
part:
(1) A sport pilot certificate.
(2) A flight instructor certificate with a sport pilot rating;
(3) A private pilot certificate with a weight-shift-control or powered parachute category rating.
(b) Before January 31, 2012, a person may use aeronautical experience obtained in an ultralight vehicle to meet the provisions of §61.69.
(c) A person using aeronautical experience obtained in an ultralight vehicle to meet the requirements for a certificate or rating specified in paragraph (a) of this section or the
requirements of paragraph (b) of this section must—
(1) Have been a registered ultralight pilot with an FAA-recognized ultralight organization when that aeronautical experience was obtained;
(2) Document and log that aeronautical experience in accordance with the provisions for logging aeronautical experience specified by an FAA-recognized ultralight organization and in
accordance with the provisions for logging pilot time in aircraft as specified in §61.51;
(3) Obtain the aeronautical experience in a category and class of vehicle corresponding to the rating or privilege sought; and
(4) Provide the FAA with a certified copy of his or her ultralight pilot records from an FAA-recognized ultralight organization, that —
(i) Document that he or she is a registered ultralight pilot with that FAA-recognized ultralight organization; and
(ii) Indicate that he or she is recognized to operate the category and class of aircraft for which sport pilot privileges are sought.
LSA Solo Stunden zählen übrigens, Lehrerstunden aber nur, wenn der Lehrer gleichzeitig PPL-Lehrer ist.